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Änderung § 21 BRAO vom 01.06.2007

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§ 21 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 21 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

(3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.