§ 23 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 23 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. |