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Änderung § 32 BRAO vom 01.06.2007

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§ 32 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 32 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)