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Änderung § 34 BRAO vom 01.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 34 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Erlöschen der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,

1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);

2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);

3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a).



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)