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Änderung § 36 BRAO vom 01.06.2007

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§ 36 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 36 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Löschung in der Anwaltsliste


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des Todes gelöscht,

1. wenn die Zulassung bei einem Gericht erloschen ist (§ 34);

2. wenn die Zulassung bei einem Gericht widerrufen ist (§ 33 Abs. 4, § 35).

(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch vorgenommen worden sind.