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Änderung § 38 BRAO vom 01.06.2007

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§ 38 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 38 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.

(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) An dem Verfahren kann sich die Landesjustizverwaltung beteiligen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)