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Änderung § 59g BRAO vom 01.06.2007

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§ 59g BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 59g BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59g Zulassungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(Text neue Fassung)

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

vorherige Änderung

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2 bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.



(5) Auf das Zulassungsverfahren sind die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)