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Änderung § 160 BRAO vom 01.06.2007

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§ 160 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 160 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 160 Mitteilung des Verbotes


(Text alte Fassung)

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landesjustizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, und dem Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsanwalts mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden.

(3)
Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)