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Änderung § 172b BRAO vom 01.06.2007

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§ 172b BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 172b BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 172b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 172b Kanzlei


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Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)