Änderung § 201 BRAO vom 01.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 201 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RASvStG am 1. Juni 2007 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 201 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 201 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer


(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(Text alte Fassung)

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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