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Änderung § 214 BRAO vom 25.04.2006

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§ 214 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 214 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 214 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt


vorherige Änderung

 


(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)