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Änderung § 59 BRAO vom 18.12.2007

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§ 59 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 59 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Ausbildung von Referendaren


(Text alte Fassung)

(1) Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

(2) Auf den Referendar, der unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte übernimmt, ist § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn der Referendar den Rechtsanwalt in Fällen vertritt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.


(Text neue Fassung)

1 Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. 2 Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. 3 Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.