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Erster Unterabschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten



(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.


§ 172a Kanzlei



1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.




§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei



(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) 1Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3Sie kann schon vorher eingefordert werden.