Zweiter Unterabschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung
§ 187 Versammlung der Mitglieder
§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
§ 189 Einberufung der Hauptversammlung
§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
§ 191 (aufgehoben)

Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 187 Versammlung der Mitglieder


§ 187 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017

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§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung


§ 188 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 189 Einberufung der Hauptversammlung


§ 189 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung


§ 190 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:

1.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1.000 Mitgliedern einfach,

2.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3.000 Mitgliedern zweifach,

3.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5.000 Mitgliedern dreifach,

4.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7.000 Mitgliedern vierfach,

5.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9.000 Mitgliedern fünffach,

6.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12.000 Mitgliedern sechsfach,

7.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15.000 Mitgliedern siebenfach,

8.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20.000 Mitgliedern achtfach,

9.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20.000 Mitgliedern neunfach.

2Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. 3Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(3) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. 3Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. 4Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) 1Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. 2Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 191 (aufgehoben)


§ 191 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009



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