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Änderung § 5 HHG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 5 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Hinterbliebenenversorgung


(Text alte Fassung)

Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. 2 § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)