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Änderung § 8 HHG vom 21.12.2007

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§ 8 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Unterhaltsbeihilfe


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist, verbleibt es dabei.

(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den §§ 37c, 48 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt übersteigt.



 
 

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