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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,

2.
Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe,

3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4.
Informationstechnik und Elektronik,

5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und

6.
Waffen- und Munitionswesen

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/Technischer Regierungsoberinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Technische Regierungsoberinspektorin/Technischer Regierungsoberinspektor im Eingangsamt,

4.
Technische Regierungsamtfrau/Technischer Regierungsamtmann im ersten Beförderungsamt,

5.
Technische Regierungsamtsrätin/Technischer Regierungsamtsrat im zweiten Beförderungsamt und

6.
Technische Regierungsoberamtsrätin/Technischer Regierungsoberamtsrat im dritten Beförderungsamt.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten führen im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Technischer Regierungsinspektor.

(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.