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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 14 Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich"



Im Ausbildungsabschnitt "Einführung in den Rüstungsbereich" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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