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§ 9 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 9 Zivilschutzaufgaben



(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere:

1.
die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,

2.
Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.





 

Frühere Fassungen von § 9 PTSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 2 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 271 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 PTSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PTSG Postrentendienst (vom 09.04.2009)
... zu gewährleisten. (3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivilschutz- und ...
§ 13 PTSG Bußgeldvorschriften
... 1. einer Rechtsverordnung a) nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 oder b) nach § 4 Abs. 1  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 271 9. ZustAnpV Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
... § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 7, 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Post- und ...

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 2 ZSGÄndG Folgeänderungen
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: a) In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Zivilschutzgesetzes" durch die Wörter „Zivilschutz- ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (8) In § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Eingangsformel PTZSV
... Grund des § 4 Abs. 1 und 5 sowie des § 9 Abs. 1 und 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. ...