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Änderung § 6 PTSG vom 08.11.2006

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§ 6 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken.

(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken.

(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.


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