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Änderung § 7 PTSG vom 08.11.2006

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§ 7 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen


(Text alte Fassung)

Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren.

(Text neue Fassung)

Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren.


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