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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2032-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Berechtigter Personenkreis



(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1.
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes,

2.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes),

3.
Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Bundes,

4.
Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter des Bundes. Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse.




§ 2 Dienst- und Amtsbezüge



(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln; in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,

2.
bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,

3.
bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung,

4.
beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.




§ 3 Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen



(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden zu zahlen.

(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 2,44 Prozent der Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten.

(3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2 wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten.




§ 4 Versorgungsbezüge



(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 1,9608 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes teil.

(2) Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen,

3.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.




§ 4a (aufgehoben)







§ 5 Ausschlusstatbestände



(1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht nur ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung.




§ 6 Besoldungsdurchschnitt



Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.


§ 7 (aufgehoben)







§ 8 Schlussbestimmung



(1) Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.

(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden.