§ 2 - Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)

V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.07.1976; FNA: 705-1-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Lastverteilung obliegt

1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.


Text in der Fassung des Artikels 264 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 2 GasLastV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 264 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 377 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 GasLastV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GasLastV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasLastV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasLastV (vom 08.09.2015)
... Gas, Gebietslastverteilerstelle für Gas. (2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls ...
§ 11 GasLastV (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 377 9. ZustAnpV Gaslastverteilungs-Verordnung
...  In § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 264 10. ZustAnpV Änderung der Gaslastverteilungs-Verordnung
...  In § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 2 der ...


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