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Synopse aller Änderungen der GasLastV am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 264 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasLastV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasLastV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
GasLastV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die Lastverteilung obliegt

1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Bundeslastverteiler.

(Text neue Fassung)

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

(heute geltende Fassung) 

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen



(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,

Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,

Bezirkslastverteilerstelle für Gas,

Bereichslastverteilerstelle für Gas.



(heute geltende Fassung) 

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.



(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.



(heute geltende Fassung) 

§ 11


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.



(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.