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§ 6 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1963 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-6 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 6



Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungsschutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des Briefs. Die Eintragung und die Löschung werden auf dem Brief nicht vermerkt.

 
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