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§ 18 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1963 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 154 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-6 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 18



(1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag 3.000 Euro nicht übersteigt, so bedürfen die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 der Grundbuchordnung nicht erforderlich ist, begnügen, wenn die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist; der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(2) Bei Berechnung des Geldbetrags der Hypothek oder Grundschuld ist von dem im Grundbuch eingetragenen Umstellungsbetrag auszugehen. Ist der Umstellungsbetrag nicht eingetragen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, zulässig ist, so ist von diesem Umstellungsbetrag auszugehen; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist von einem Umstellungsbetrag auszugehen, der sich auf eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark beläuft.



 
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Frühere Fassungen von § 18 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 7 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GBMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36a GBMG (vom 08.09.2015)
... dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die ... Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetrages von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 7 IntErbRVGEG Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
... § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der ...

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 28 wird aufgehoben. 3. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „§§ 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis ... „§§ 18 bis 20, 22 bis 26a und 28" durch die Wörter „§§ 18 bis 20 und 22 bis 26a" ersetzt. (2) § 40 der Schiffsregisterordnung in der ...