§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 34 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 91 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(1) (Änderung der Kostenordnung) | |
(Text alte Fassung) (2) Wird die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles Gebühren nach 60 Abs. 1 bis 3 der Kostenordnung nicht zu erheben. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |