Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Zweite Treuhandunternehmensübertragungsverordnung (2. TreuhUntÜV)

V. v. 25.07.1996 BGBl. I S. 1115; zuletzt geändert durch Artikel 593 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.07.1996; FNA: IV-0-3-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
|

§ 2 Übertragung von Unternehmensbeteiligungen



(1) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.

(2) Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. August 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH übertragen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 2. TreuhUntÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. TreuhUntÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TreuhUntÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. TreuhUntÜV Übertragung von Aufgaben (vom 08.09.2015)
... 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § ... genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das ...
Anlage 2. TreuhUntÜV (zu § 2 Abs. 2)