Synopse aller Änderungen des Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht am 10.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. August 2021 durch Artikel 3 des 4. LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LFÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Weitere Anwendung von Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
§ 2 Geltung von Vorschriften
§ 3 Anpassung von Vorschriften
§ 4 Verweisungen
§ 5 Ermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe


vorherige Änderung

 


(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange und soweit noch nicht

1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder

2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.




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