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§ 10 - Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG)

Artikel 1 G. v. 23.11.1994 BGBl. I S. 3486; zuletzt geändert durch Artikel 330 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.11.1994; FNA: 930-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Erhaltung der Kreuzungsanlagen



(1) Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnetschwebebahnanlagen sind, der Magnetschwebebahnunternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege sind, der andere Beteiligte zu erhalten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.

(2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusätzlich entstehenden Kosten der Erhaltung hat der Beteiligte zu tragen, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu tragen hat.

(3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstellungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, so ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Kosten der Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen.

(4) Der zur Übernahme der Kosten der Erhaltung Verpflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der Erfüllung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die Kreuzungsanlagen erwachsen. Dies gilt auch für die Mehrkosten der Erhaltung der Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbauwerks.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird.