Nach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
- 1.
- die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1),
- 2.
- die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2),
- 3.
- das Feststellungsziel des Musterverfahrens,
- 4.
- das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und
- 5.
- den Inhalt des Vorlagebeschlusses.
Das Oberlandesgericht trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung entsprechend §
2 Abs. 3.
V. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3092; aufgehoben durch § 8 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694