Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005 bis 31.10.2012; FNA: 310-23 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |

§ 10 Vorbereitung des Termins



Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers oder des Musterbeklagten aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Streitpunkte setzen. Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger und dem Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des Musterklägers und des Musterbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber dem Senat schriftlich beantragt haben.