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Änderung § 1 KapMuG vom 20.01.2007

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§ 1 KapMuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 KapMuG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Musterfeststellungsantrag


(1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem

1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder

2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden. Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,

2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz,

3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,

(Text alte Fassung)

5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Zwischenberichten des Emittenten, und in

(Text neue Fassung)

5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten, und in

6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe des Feststellungsziels und der öffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. Er muss Angaben zu allen, zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen, deren sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will. Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unzulässig, wenn

1. der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist,

2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist,

3. das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist,

4. die Darlegungen des Antragstellers den Musterfeststellungsantrag nicht rechtfertigen oder

5. eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig erscheint.

Unzulässige Musterfeststellungsanträge weist das Prozessgericht durch Beschluss zurück.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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