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§ 6 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 6 Staatlicher oder genossenschaftlicher Wohnungsbau



Auf den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau findet dieses Kapitel Anwendung, wenn

1.
staatliche Investitionsauftraggeber oder ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge, die die Bebauung des Grundstücks gestattet haben, abgeschlossen und die Grundstücke bebaut haben oder

2.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden bebaut worden sind.

 
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Zitierungen von § 6 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SachenRBerG Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
... Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat, a) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder b) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der ...
§ 4 SachenRBerG Bauliche Nutzungen
... 5), 2. den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6 ), 3. den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche ...
§ 85 SachenRBerG Unvermessene Flächen
... nachgewiesen (unvermessene Flächen) oder wurde eine Bebauung nach den §§ 4 bis 7 und 12 ohne Bestellung eines Nutzungsrechts vorgenommen, erfolgt die Bestimmung des Teils ...