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§ 62 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 62 Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht



(1) Dingliche Rechte am Grundstück, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück nicht gewähren, erlöschen auf den nach § 66 abzuschreibenden Teilflächen, die außerhalb der Ausübungsbefugnis des Inhabers des dinglichen Rechts liegen. Dasselbe gilt, wenn diese Rechte seit ihrer Bestellung nur auf einer Teilfläche ausgeübt wurden. Die Vertragsparteien können von den Inhabern dieser Rechte am Grundstück die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

(2) Für die nach dem 21. Juli 1992 beantragten Belastungen des Grundstücks ist § 63 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 62 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 SachenRBerG Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer
... oder aufgrund Überlassungsvertrags eingetragen worden sind, und 2. die in § 62 Abs. 1 bezeichneten Rechte, wenn a) das Grundstück bereits vor der Bestellung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 7 VerkFlBerG Weiterer Inhalt des Kaufvertrages; dingliche Rechte
... Die §§ 62 bis 64 sowie 75 und 76 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gelten entsprechend. § 64 Abs. 3 ...