Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem
Flurbereinigungsgesetz, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§
53 bis 64b des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den §§
45 bis 84 des
Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach §
5 des
Bodensonderungsgesetzes bleibt unberührt.