§ 105 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 105 Inhalt der Klageschrift


§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert

In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariellen Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen, ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende Feststellung begehrt.

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Zitierungen von § 105 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
§ 14 VerkFlBerG Rechtsweg; Gerichtliches Verfahren; Notarielles Vermittlungsverfahren
... über das notarielle Vermittlungsverfahren gelten entsprechend. Die §§ 104 und 105 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes finden nur Anwendung, wenn ein notarielles ...


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