§ 61 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden
Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht
Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß
§ 61 Grundsatz

Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden

Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht

Unterabschnitt 1 Gesetzliche Ansprüche auf Vertragsschluß

§ 61 Grundsatz


§ 61 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,

2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder

3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.



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