§ 31 Prüfungsamt
Dem beim Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45
Artikel 1 2. LAP-mDZollVÄndV ... § 23 Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 8 Satz 1 und 2, § 31 Satz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und § 43 Absatz 1 Satz 2 das Wort ...
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