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Änderung § 3 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 22.01.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 45
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde


(Text alte Fassung)

(1) Einstellungsbehörde ist die Oberfinanzdirektion. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungs-Hauptzollamt).

(Text neue Fassung)

(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanzdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

(2) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen jeweils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzollamt).