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Änderung § 27 Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 14.02.2009

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 12 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Zulassung zum Praxisaufstieg


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der in § 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung genannten Voraussetzungen zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorliegen der in § 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannten Voraussetzungen zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.


 
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