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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Steinmetzarbeiten und

2.
Steinbildhauerarbeiten

gewählt werden.

 
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