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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,

11.
Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,

12.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien,

13.
Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken,

14.
Herstellen von Profilen,

15.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,

16.
Herstellen von Schriften und Symbolen,

17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:

a)
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,

b)
Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,

c)
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,

d)
In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen;

2.
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:

a)
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,

b)
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,

c)
In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SteinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SteinAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...