§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung
Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben. Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.
interne Verweise§ 18 LuftBO Ausrüstung ... ist, und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis 22 ...
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