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§ 24 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge



(1) 1Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. 2Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräte mitzuführen. 3Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

(2) 1Für jeden Flug ist zu prüfen, ob die Startmasse begrenzt werden muß oder ob der Flug überhaupt durchgeführt werden kann. 2Hierbei sind, soweit erforderlich, alle die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Faktoren, insbesondere Masse des Luftfahrzeugs, Luftdruck, Temperatur und Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und Zustand der Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen.

(3) Luftfahrzeuge, deren Tragflächen, Rotorblätter, Steuerflächen oder Propeller einen die Flugsicherheit gefährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, dürfen nicht starten.



 

Zitierungen von § 24 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt; d) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen ... Bordbuch verweigert; 3. als Luftfahrzeugführer entgegen a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt; b) § 24 Abs. 3 ein ... a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt; b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet; c) § 26 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 3 LuftGerPVEV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
...  §§ 16 bis 17 (weggefallen)". b) Nach der Angabe „§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge" wird folgende Angabe eingefügt:  ... 5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben. 6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Besondere betriebliche ...