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§ 32 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung



(1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.

(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.

(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn

1.
an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder

2.
der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.

(4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Drehflügler kann das Luftfahrt-Bundesamt über Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert und die Führung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.



 

Zitierungen von § 32 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LuftBO Zusammensetzung der Besatzung
... erforderlich ist. (5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 keine Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann bei einfachen Betriebsbedingungen ...
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben; d) § 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;  ... Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt; g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt; h) § 34 Abs. 1 ...