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§ 37 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 37 Flugbetriebshandbuch



(1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.

(3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Diese ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen zu verlangen.

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Zitierungen von § 37 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind; j) § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches ... 6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf ...