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§ 46 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 46 Betriebsstoffmengen



Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 46 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt; h) § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt; ...