§ 51 Such- und Rettungsdienst
Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.
interne Verweise§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013) ... richtig oder nicht vollständig erstellt; j) (weggefallen) k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht ...
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