(1)
1Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage
2 unverzüglich das Datum der Einschreibung.
2Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:
- 1.
- das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,
- 2.
- den Abschluss des 14. Fachsemesters,
- 3.
- die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
- 4.
- bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;
für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage
2 zu verwenden.
3Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage
3 mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500