Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 4 - Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)

§ 4 Meldungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. 2Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:

1.
das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,

2.
den Abschluss des 14. Fachsemesters,

3.
die Aufnahme eines Promotionsstudiums und

4.
bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;

für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 3Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 20 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 4 SKV-MV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 20 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 SKV-MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SKV-MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SKV-MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 20 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Hochschule hat der Krankenkasse ...


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